Neutraler Quartierverein Hirzbrunnen, Basel

startseite  > statuten

Statuten

1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen «Neutraler Quartierverein Hirzbrunnen» (NQV Hirzbrunnen bzw. NQVH) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Basel.

Das Hirzbrunnenquartier umfasst die Quartierteile Hirzbrunnen, Bäumlihof, Rankhof, Rheinacker, Landauer und Schoren.

Zweck

1.2 Der Verein bezweckt den Schutz von Mensch und Natur und die Erhaltung und die Förderung der Wohn- und Lebensqualität im Hirzbrunnenquartier. Dazu setzt er sich für eine umweltverträgliche Ausgestaltung des Quartiers ein und legt ein Schwergewicht seiner Tätigkeit auf Bau- und Verkehrsfragen und die Schaffung, die Ausgestaltung und die Erhaltung von Grünflächen (Lange Erlen, Anbauflächen des Bäumlihofgutes, Familiengärten, Rheinbord und Kinderspielplätze u.a.). Er nimmt in steter Wahrnehmung der wohlverstandenen Interessen der Quartierbevölkerung Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse zu quartierbezogenen Bau-, Verkehrs- und Freiraumgestaltungsfragen. Der Verein fördert den Kontakt unter der Quartierbevölkerung durch kulturelle und gesellschaftliche Anlässe. Die Ziele des Vereins sollen mit demokratischen Mitteln und Meinungsbildung in der Öffentlichkeit erreicht werden.
Der NQV Hirzbrunnen ist in der Konferenz der Neutralen Quartiervereine (Stadtvorstand) vertreten. Der Stadtvorstand koordiniert in Basel die Tätigkeiten der Neutralen Quartiervereine.

2 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und Jahresbeiträge

2.1 Der Verein besteht aus:
Einzelpersonen: Jahresbeitrag CHF 20.—
Paarmitgliedschaften: Jahresbeitrag CHF 25.— pro Paar
Juristischen Personen: Jahresbeitrag CHF 50.—

Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes für das folgende Jahr festgesetzt.

Erwerb der Mitgliedschaft

2.2 Mitglied des NQV Hirzbrunnen kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die im Hirzbrunnenquartier wohnt bzw. dort ihr Domizil hat, die im Quartier eine Liegenschaft oder ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt oder die sich aus anderen Gründen mit dem Hirzbrunnenquartier besonders verbunden fühlt.

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Verweigert er die Aufnahme, so lässt er seinen Ablehnungsbescheid an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigen. Folgt die Mitgliederversammlung dem Ablehnungsentscheid des Vorstandes nicht, so werden die Gesuchstellenden eingeladen, ihr Aufnahmegesuch zu erneuern. Sind die Bewerbenden noch immer beitrittswillig, so ist dem Gesuch mit einfachem Feststellungsbeschluss ohne Weiteres zu entsprechen.

Der Vorstand teilt den Gesuchstellenden seine Beschlüsse ohne Begründung schriftlich mit. Hat er die Aufnahme beschlossen oder festgestellt, gilt das Datum der Beschlussfassung bzw. der Feststellung als Datum des Eintritts. Mit der Aufnahme wird der Jahresbeitrag fällig.

Austritt

2.3 Der Austritt aus dem NQV Hirzbrunnen ist jederzeit möglich. Die Austrittsanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.

Ausschluss säumiger Mitglieder

2.4 Mitglieder, welche zwei Jahresbeiträge ausstehend haben, können nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mahnung für den ausstehenden Mitgliederbeitrag des Vorjahres erfolgt in der Regel zusammen mit der Erhebung des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Der Ausschlussentscheid des Vorstandes ist den Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen.

Rekurs

2.5 Gegen den Ausschlussentscheid des Vorstands im Sinne von Ziff. 2.4 können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses Rekurs erheben. Dieser ist durch die Mitgliederversammlung an der nächsten ordentlichen Versammlung zu behandeln.

Ausschluss aus anderen Gründen

2.6 Über alle anderen Ausschlüsse von Mitgliedern befindet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes endgültig. Der von der Mitgliederversammlung getroffene Ausschlussentscheid ist nicht zu begründen.

Stellung ausgeschiedener Mitglieder

2.7 Mitglieder, die aus dem NQV Hirzbrunnen austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.


3 Organisation

Die Organe des NQV Hirzbrunnen sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die RevisorInnen.
Mitgliederversammlung

3.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Gäste haben Zutritt, jedoch kein Stimmrecht.

3.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres (1.4.–31.3.) im 2. Quartal statt und wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen.

Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder.

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder auf schriftlich begründete Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur spezielle Traktanden.

Beschlussfassung

3.1.2 Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Geheime Abstimmungen oder geheime schriftliche Wahlen sind durchzuführen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine andererseits.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Paarmitglieder haben zwei Stimmen.

Sind bei einem Wahlgeschäft mehr Kandidierende zur Auswahl als Plätze zu vergeben sind, so erfolgt die Wahl schriftlich. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erreicht. Sind weitere Wahlgänge erforderlich, so ist gewählt, wer die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigt.

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, für die Auflösung des Vereins oder für die Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Zuständigkeit

3.1.3 Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Wahl der StimmenzählerInnen.

Genehmigung der Traktandenliste.

Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

Abnahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes.

Entlastung der geschäftsführenden Organe.

Bestimmung der Jahresbeiträge.

Wahl des Tagespräsidiums.

Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums sowie des Vorstandes.

Wahl der RechnungsrevisorInnen.

Abänderung oder Ergänzung der Statuten.

Auflösung des Vereins oder dessen Zusammenschluss mit anderen Vereinen.

Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen oder durch Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.

Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern, welche bis spätestens 40 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind.

Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die dringliche Behandlung der Sache beschliessen.

Leitung der Mitgliederversammlung

3.1.4 Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium oder bei dessen Verhinderung durch das Vizepräsidium geleitet. Wer die Versammlung leitet, hat auch Stimmrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid.

Bei Geschäften, die das Präsidium oder das Vizepräsidium betreffen, übernimmt ein Tagespräsidium, das von der Versammlung bestimmt wird, den Vorsitz.

Anträge

3.1.5 Alle Mitglieder haben das Recht, zuhanden der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen spätestens 40 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht und müssen traktandiert werden, wenn über sie an der nachfolgenden Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll.

Wahlen

3.1.6 Kandidaturen können bis unmittelbar vor der Wahl gemeldet werden. Bei geheimen Wahlen werden leere und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Präsidium, Vizepräsidium und KassierIn werden einzeln gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Vorstand

3.2 Der Vorstand ist das ausführende Organ des NQV Hirzbrunnen und wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3.2.1 Rücktritt während der Amtsperiode ist möglich und muss dem Vorstand wenn möglich mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand besteht aus maximal 5 Mitgliedern (Präsidium, Vizepräsidium, KassierIn, AktuarIn, Beauftragte oder Beauftragter für Verkehrsfragen).

Beschlussfassung

3.2.2 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstes 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch auf dem Zirkularweg beschlussfähig, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in der Sitzung zu verlangen.

Die Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder des NQV Hirzbrunnen auf Voranmeldung frei zugänglich.

Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.

Zuständigkeit

3.2.3 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind.Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
Vollzug der Vereinsbeschlüsse.

Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein regelt der Vorstand.

Einberufung der Mitgliederversammlung.

Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.

RevisorInnen

3.3 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei RevisorInnen und einen Ersatz, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Diese prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Eine Wiederwahl ist möglich.

4 Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

4.1 den Jahresbeiträgen der Mitglieder,
den Zinsen des Kapitals,
den Beiträgen von GönnerInnen,
den Legaten,
den Erträgen aus Sammlungen oder Veranstaltungen.

Rechnungsjahr

4.2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis 31. März. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden für das laufende Jahr bezahlt und sind auf den 31. Dezember fällig.

Haftung

4.3 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist – mit Ausnahme der Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrages – ausgeschlossen.

5 Auflösung

Zu einer Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des NQV Hirzbrunnen traktandiert ist, sind die Mitglieder schriftlich einzuladen.

Die Auflösung des NQV Hirzbrunnen ist jederzeit durch Beschluss einer zu diesem Traktandum eingeladenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder möglich.
Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist an eine steuerbefreite Institution mit ähnlichem gemeinnützigem Zweck zu übertragen.

Die Liquidation ist Sache des Vorstandes. Er kann diese Aufgabe delegieren.


6 Schlussbestimmung

Inkrafttreten

6.1 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 27. April 1988 und vom 24. Juni 2000. Sie treten mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2003 in Kraft.

Der Aktuar, Bruno Honold

Die Präsidentin, Renate Köhler-Fischer

Basel, 24. Mai 2003

 

Beim Neudruck der Statuten im Dezember 2009 wurde der Text redaktionell leicht bereinigt und an die neue Rechtschreibung angepasst. An den inhaltlichen Aussagen wurden dabei keine Änderungen vorgenommen.